Kurioses beim ÖRR geregelt in Staatsverträgen
Im alten Rundfunkstaatsvertrag von 1991, der diverse Mal geändert wurde, steht unter §11 Auftrag Ziffer 2:
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die
Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt so-
wie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (https://recht.nrw.de/lrgv/bekanntmachung/01052019-staatsvertrag-fuer-rundfunk-und-telemedien-rundfunkstaatsvertrag-rstv/#ss-2-begriffsbestimmungen)
Im neuen Medienstaatsvertrag (seit 2025) steht unter § 26 Auftrag Ziffer 2:
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der
verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards,
insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und
umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten
verpflichtet. Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der
Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und
Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen. (https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Medienstaatsvertrag_MStV.pdf)
Entschuldigung, aber schon kleine Kinder kennen den Unterschied zwischen: “ Du sollst das doch tun.” und “Du hast das zu tun”.
Die Formulierung “Haben …. zu berücksichtigen” ist eine MussVorschrift welche Zwang bedeutet. Die Formulierung “ Sollen …. berücksichtigen” ist eine Formulierung für eine Regelentscheidung, bei der es Ausnahmen gibt.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt.